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«Nochmals, Frau Rausch, Sie sind es, die ihn aufstacheln. Er fordert Sie nur heraus, lotet Ihre Standfestigkeit aus. Er ist ein hervorragender Richter. Stellen Sie sich auf ihn ein.»

Eliane musterte Wildhaber. Sein Gesicht zeigte ein Lächeln, das seine kantigen Gesichtszüge deutlich weicher, jünger, wirken liessen. Langsam entkrampfe sie sich, löste die Hände von den Armstützen. «Was ist denn Ihre Position in dem Fall? Sie haben sich in der Diskussion merklich zurückgehalten.» Elianes schnippische Frage interpretierte Wildhaber als kaschierten Vorwurf, ihre Thesen nicht unterstützt zu haben.

«Frau Rausch, schon zu Beginn der Besprechung zeichnete sich ab, dass die Entwicklung des Gesprächs in einem Hahnenkampf enden werde. Mit ungleichlangen Schnäbeln, wenn Sie mir den Vergleich erlauben, jedoch mit einem vorherbestimmten Sieger. Mit jeder Stellungnahme hätte ich nur Öl ins Feuer gegossen. Das schien mir absolut unnötig. Und, allein Oberrichter Bräm die Schuld an der Gesprächsentwicklung zuzuweisen, könnte ich nicht vertreten.»

«Wie meinen Sie das?» Eliane fühlte sich erneut attackiert und kritisiert. «Ich muss doch meine ...»

Wildhaber unterbrach sie mit einer Handbewegung begleitet von: «Frau Rausch», das er betont in die Länge zog. «Sie interpretieren die Vertragssituation anders als Herr Bräm. Bräm beharrt auf der strikten Vertragsauslegung des Mandatsvertrages, der unter Punkt 4.3 definiert, dass sämtliche Aktiven, die vom Käufer übernommen wurden, zum Kaufpreis dazu zu zählen sind. Auch die Zurechnung der Betriebsimmobilie liegt im Interpretationsbereich des Gerichts. Artikel 4.3 ii des Mandatsvertrags lässt zu, dass jegliche Erhöhung des Kaufpreises, der nach Vertragsabschluss fällig werden könnte, zum Transaktionspreis dazugezählt wird. Bräms Standpunkt ist absolut vertretbar.»
«Das anerkenne ich ja auch, dagegen wehre ich mich nicht. Das kann Ihnen in meiner Argumentation sicher nicht entgangen sein. Der Unterschied in unserer Auslegung liegt einfach in der Beurteilung des gegenseitigen Verständnisses beider Vertragsparteien vor der Vertragsunterzeichnung. Kläger und Beklagte erhofften sich vor Mandatsvertragsunterzeichnung, einen Kaufpreis von rund sieben Millionen Euro zu erzielen. Die Beklagte akzeptierte zum Verhandlungsschluss einen Kaufpreis von einem Euro, gewährte dem Unternehmen zudem drei Millionen Euro Darlehen und erhielt Aktien der übernehmenden Gesellschaft im Wert von rund einer Million Euro. 

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